Aktuelles

04.05.2009

Die neue Bio-Verordnung: Info für VerarbeiterInnen


Die neue EU-Bioverordnung VO (EG) 834/2007

Die neue EU-Bio-Verordnung gilt ab 01.01.2009 und besteht zur Zeit aus den beiden veröffentlichten Teilen, der Bioverordnung VO (EG) 834/2007 und der Durchführungsverordnung VO (EG) 889/2008.

Die für den Verarbeitungsbereich relevanten alten Positivlisten aus Anhang VI der VO (EWG) 2092/91 finden sich nun gesplittet in der VO (EG) 889/2008, Artikel 27 sowie in Anhang VIII (Lebensmittelzusatzstoffen, einschließlich Träger) und Anhang IX (Nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs) wieder.

Für Futtermittelhersteller ist jetzt Anhang VI (Futtermittelzusatzstoffe und bestimmte Substanzen für die Tierernährung) und Anhang V (Nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs) gültig.

Viele Punkte sind leider noch unklar, wobei wir Sie in diesem Rahmen nur über Grundsätzliches wie folgt informieren wollen:

Artikel 95 – Übergangsmaßnahmen (Auszug aus der VO (EG) 889/2008)

(8) Für eine am 1. Juli 2010 ablaufende Übergangszeit können Unternehmer bei der Kennzeichnung weiter die Bestimmungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 anwenden für:
i) das System der Berechnung des Prozentanteils von ökologischen/biologischen Zutaten von Lebensmitteln,
ii) die Codenummer und/oder den Namen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde.

Vorverpackte Lebensmittel, die für den Letztverbraucher bestimmt sind und die ab 01. Juli 2010 erstellt werden, müssen dann die verpflichtenden Angaben (EU-Logo und „Ursprungsangabe der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffen“) laut VO (EG) 834/2007, Artikel 24 (1) (b, c) tragen (Übergangsregelung siehe VO (EG) 967/2008, Artikel 1)

(9) Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 1. Januar 2009 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind.

(10) Verpackungsmaterial, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt, kann bis zum 1. Januar 2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Erzeugnisse im Übrigen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen.

Artikel 96 – Aufhebung (Auszug aus der VO (EG) 889/2008)


Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle gemäß Anhang XIV zu lesen.

Zukünftiges - das neue EU-Bio-Logo und verpflichtende Angaben

Das neue EU-Bio-Logo ist noch immer in Arbeit. Dennoch muss ab 01. Juli 2010 (s.o.) das dann gültige EU-Logo mit der „Ursprungsangabe der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffen“ in vorgegebener Art und Weise verpflichtend angebracht werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen auch die Codenummern der Kontrollstellen auf eine Mindesteinheitsform (siehe VO (EG) 889/2008, Artikel 58) geändert werden.



Zurück zur Übersicht