Ab Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags sind Sie verpflichtet, die Bio-Bestimmungen (VO (EG) 834/2007) für die Herstellung von Bioprodukten bzw. für Importe und Handelstätigkeit einzuhalten. Bei Ihren Flächen beginnt die Umstellungszeit. Sollten im Zuge der ersten Bio-Kontrolle Abweichungen zu den relevanten Bestimmungen auftreten, werden Fristen zur Behebung der Mängel vereinbart. Bei Ablauf dieser Fristen müssen die Abweichungen behoben sein.
Nach der jährlichen Bio-Kontrolle erhalten Sie ein Zertifikat. Auf diesem Dokument sind entweder alle Ihre Produkte mit dem jeweiligen Status gelistet oder die Handelstätigkeit angeführt. Dieses Zertifikat ist der Nachweis, dass Ihr Betrieb den Vorgaben der VO (EG) 834/2007 entspricht.
| Erstkontrolle für Neueinsteiger | laufende Kontrollen |
| Information über die branchen- spezifischen Verarbeitungsrichtlinien für Bioprodukte, Import und Handel | |
| Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrages | |
| Erstkontrolle durch die ABG | Normalkontrolle einmal jährlich, zusätzliche Stichprobenkontrollen sind möglich |
| Beim Auftreten von Mängeln: Vereinbarung von Fristen für die Behebung der Abweichungen | Beim Auftreten von Mängeln: - Probenahme im Verdachtsfall - Vergabe von Sanktionen und Fristen |
| Behebung der Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen | Behebung der Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen |
| Ausstellung des jährlichen Produkt- oder Geltungsbereichzertifikates | |